Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1955 bis 29.11.1994 — BGBl. Nr. 262/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.195529.11.1994 BGBl. Nr. 262/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 941/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 941 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1955BGBl. Nr. 262/1954

Außerkrafttretensdatum

29.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 941/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen und Konsistenz dem Honig ähnlich sind, sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen dürfen nur unter der Bezeichnung „Kunsthonig“ oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen wie „Tafelsirup“ u. dgl. gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Verboten ist es
    1. Litera a
      für die Bezeichnung der im Absatz eins, genannten Erzeugnisse - von dem Worte „Kunsthonig“ abgesehen - Ausdrücke zu verwenden, in denen das Wort „Honig“ vorkommt (zum Beispiel „Honigbutter“, „Ambrosiahonig“, „Nektarhonig“);
    2. Litera b
      in der Bezeichnung der im Absatz eins, genannten Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung oder eine besondere diätetische Wirkung hinzuweisen;
    3. Litera c
      auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder bei der Anpreisung der im Absatz eins, genannten Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen, bienenähnliche Insekten, Bienenzucht oder Honiggewinnung hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß auch für Waren, die unter Verwendung der im Absatz eins, genannten Erzeugnisse hergestellt werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001926

Dokumentnummer

NOR12025343

Alte Dokumentnummer

N2195410699T