Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Honig und Kunsthonig
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 941/1994Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 941 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht sein, daß das Wort „Honig“ nicht hervorspringt. Die in den Paragraphen eins bis 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen Honig oder ein im Paragraph 3, Absatz eins, genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht sein, daß das Wort „Honig“ nicht hervorspringt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12025344
Alte Dokumentnummer
N2195410700T