Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1954Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
(3)Absatz 3,Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden Teile, welche von dem anderen Teil genehmigt wurde, ergänzt werden.
Anmerkung
1. Vgl. §§ 2-6, insb. § 6 Abs. 2, UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
2. Zum Abs. 3: Ergänzung durch Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 348/1972.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12025448
Alte Dokumentnummer
N2195424719S