Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz, Nichtanwendung § 32 Abs. 3 - SchwedenMarkenschutzgesetz, Nichtanwendung Paragraph 32, Absatz 3, - Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1955Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31 und 260 /, 1970)
Text
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Schweden der Schutz österreichischer Marken mit Ausnahme der österreichischen Verbandsmarken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer schwedischen Marke in Österreich ist, wenn es sich nicht um eine Verbandsmarke handelt, demnach ein Nachweis, daß sie in Schweden registriert ist, nicht zu erbringen. Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 4, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Schweden der Schutz österreichischer Marken mit Ausnahme der österreichischen Verbandsmarken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer schwedischen Marke in Österreich ist, wenn es sich nicht um eine Verbandsmarke handelt, demnach ein Nachweis, daß sie in Schweden registriert ist, nicht zu erbringen.
Anmerkung
Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970,
BGBl. Nr. 260/1970.
Dokumentnummer
NOR12025457
Alte Dokumentnummer
N2195510015W