Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Zustellung.

Artikel 14.

  1. Absatz eins,Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Ist das Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Anmerkung

Zur Sprache des ersuchten Gerichtes siehe Schlußprotokoll lit. b.

Schlagworte

Übersetzung, Zustellungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025480

Alte Dokumentnummer

N2195510743U