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Art. 31

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 31.

  1. Absatz eins,Die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche hinsichtlich der beweglichen Nachlässe von Angehörigen der vertragschließenden Staaten stehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers zu. Die Gerichtsbarkeit des anderen vertragschließenden Staates ist jedoch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in welchen die im Absatz 2 vorgesehene Vollstreckung nicht mehr möglich ist.
  2. Absatz 2,Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die über den Nachlaß und über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche von den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers getroffenen Verfügungen und Entscheidungen, soweit sie sich auf den in ihrem Gebiete befindlichen beweglichen Nachlaß eines Angehörigen des anderen Staates beziehen, anzuerkennen und hinsichtlich dieses Nachlasses zu vollstrecken, wenn nicht
    1. Ziffer eins
      aus dem folgenden sich etwas anderes ergibt oder
    2. Ziffer 2
      ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet, vorliegt.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der bei Anträgen auf Vollstreckung (Absatz 2) vorzulegenden Aktenstücke sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden; bei Streitsachen ist jedoch eine Ausfertigung der Entscheidung samt Entscheidungsgründen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Zwecks Durchführung der Abhandlung im Sinne des Absatzes 1 werden die Gerichte der vertragschließenden Staaten auf Ersuchen den Heimatbehörden des Erblassers die beweglichen körperlichen Nachlaßsachen ausfolgen, soweit nicht
    1. Ziffer eins
      im folgenden etwas anderes bestimmt ist oder
    2. Ziffer 2
      Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Schlagworte

Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025497

Alte Dokumentnummer

N2195510760U