Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig.Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2)Absatz 2,Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen, ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung) im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist, das Geschwornengericht zuständig wäre.Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Absatz eins, bezeichneten Verbrechen, ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach Paragraphen 8 und 20 Absatz 5, Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach Paragraph 6, Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung) im selbständigen Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist, das Geschwornengericht zuständig wäre.
(3)Absatz 3,Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1 angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung) von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.Auf das Strafverfahren wegen der im Absatz eins, angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung) von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes 1947 bezeichneten Verbrechen ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.Wegen der in den Paragraphen 8 und 20 Absatz 5, des Verbotsgesetzes 1947 und im Paragraph 6, des Kriegsverbrechergesetzes 1947 bezeichneten Verbrechen ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils (Paragraph 281, Ziffer 3, StPO.) unzulässig.
Anmerkung
1. Die Bestimmungen sind nur mehr für die Verbrechen nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der geltenden Fassung von Bedeutung.
2. Das Kriegsverbrechergesetz 1947, BGBl. Nr. 198/1947, wurde durch die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82/1957, aufgehoben.
3. Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz 1947, BGBl. Nr. 213/1947, ist infolge der Abschaffung der Strafe des Vermögensverfalls durch die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82/1957, nicht mehr anwendbar.
4. Nach der NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82/1957, sind Strafverfahren wegen der Verbrechen nach §§ 8 und 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes nicht mehr einzuleiten und schon eingeleitete Strafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Nationalsozialismus, Wiederbetätigung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12025459
Alte Dokumentnummer
N2195510673T