Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 14.
(1)Absatz eins,Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2)Absatz 2,Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025826
Alte Dokumentnummer
N2195518378R