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Art. 18

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 18.

  1. Absatz eins,Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
  2. Absatz 2,Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
  3. Absatz 3,Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Schlagworte

Inkassoindossament, Prokuraindossament

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025830

alte Dokumentnummer

N2195518382R