Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2)Absatz 2,Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3)Absatz 3,Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
(4)Absatz 4,Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025814
alte Dokumentnummer
N2195518366R