Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 23.
(1)Absatz eins,Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Schlagworte
Nachsichtwechsel
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025835
alte Dokumentnummer
N2195518387R