Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 25.
(1)Absatz eins,Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
(2)Absatz 2,Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
Schlagworte
Akzept, Wechselakzept
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025837
Alte Dokumentnummer
N2195518389R