Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 48.
(1)Absatz eins,Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs verlangen:
die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;
die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025860
Alte Dokumentnummer
N2195518412R