Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 62.
(1)Absatz eins,Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
(2)Absatz 2,Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025874
Alte Dokumentnummer
N2195518426R