Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
NEUNTER ABSCHNITT.
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften.
1. Ausfertigungen.
Artikel 64.
(1)Absatz eins,Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
(3)Absatz 3,Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025876
alte Dokumentnummer
N2195518428R