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Art. 82

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 82 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 82

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 82.

  1. Absatz eins,Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 68, Absatz 2, gegen den Verwahrer der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
  2. Absatz 2,Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Artikel 81, Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025894

alte Dokumentnummer

N2195518446R