Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 82Artikel 82
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 82.
(1)Absatz eins,Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Art. 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 68, Absatz 2, gegen den Verwahrer der Urschrift erheben läßt, ist auf die Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
(2)Absatz 2,Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Art. 81 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.Die Vorschriften des Artikel 81, Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025894
alte Dokumentnummer
N2195518446R