Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
VIERTER TEIL.
Geltungsbereich der Gesetze.
Artikel 91.
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
Anmerkung
Die Art. 91 bis 98 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht
berührt worden (s. dessen § 52 Z 2).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025903
alte Dokumentnummer
N2195518455R