Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 96Artikel 96
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 96.
(1)Absatz eins,Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025908
alte Dokumentnummer
N2195518460R