Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 11.
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Schlagworte
Vertretung ohne Vollmacht, falsus procurator
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025926
Alte Dokumentnummer
N2195518478R