Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 15.
(1)Absatz eins,Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2)Absatz 2,Ein Teilindossament ist nichtig.
(3)Absatz 3,Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
(4)Absatz 4,Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
(5)Absatz 5,Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025930
Alte Dokumentnummer
N2195518482R