Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 17.
(1)Absatz eins,Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2)Absatz 2,Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025932
Alte Dokumentnummer
N2195518484R