Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 21.
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art. 19 nachweist –, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19, nachweist –, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025936
Alte Dokumentnummer
N2195518488R