Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 21.

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19, nachweist –, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025936

Alte Dokumentnummer

N2195518488R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/50/A21/NOR12025936