Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 31.
(1)Absatz eins,Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(2)Absatz 2,Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die Abrechnungsstellen, die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden, anzusehen. Schecks können in eine Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Bezogene oder die Zahlstelle bei der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen müssen den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025946
Alte Dokumentnummer
N2195518498R