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Art. 31

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 31.

  1. Absatz eins,Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
  2. Absatz 2,Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die Abrechnungsstellen, die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden, anzusehen. Schecks können in eine Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Bezogene oder die Zahlstelle bei der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen müssen den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025946

Alte Dokumentnummer

N2195518498R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/50/A31/NOR12025946