Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 34.
(1)Absatz eins,Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025949
Alte Dokumentnummer
N2195518501R