Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
FÜNFTER ABSCHNITT.
Verrechnungsscheck.
Artikel 38.
(1)Absatz eins,Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
(2)Absatz 2,Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
(3)Absatz 3,Die Streichung des Vermerks „nur zur Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.
(4)Absatz 4,Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025953
Alte Dokumentnummer
N2195518505R