Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
SECHSTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Zahlung.
Artikel 40.
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025955
alte Dokumentnummer
N2195518507R