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Art. 43

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 50/1955

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 43.

  1. Absatz eins,Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
  3. Absatz 3,Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.

Schlagworte

Protestverzicht

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025958

alte Dokumentnummer

N2195518510R