Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 45.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025960
alte Dokumentnummer
N2195518512R