Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 47.
(1)Absatz eins,Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
(2)Absatz 2,Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025962
Alte Dokumentnummer
N2195518514R