Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
NEUNTER ABSCHNITT.
Verjährung.
Artikel 52.
(1)Absatz eins,Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(2)Absatz 2,Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025967
alte Dokumentnummer
N2195518519R