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Art. 55

Fassungen
ab 08.07.1978 — BGBl. Nr. 306/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute08.07.1978 BGBl. Nr. 306/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 50 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 306/1978

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

08.07.1978BGBl. Nr. 306/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 55.

  1. Absatz eins,Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
  2. Absatz 2,Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
  3. Absatz 3,Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025970

alte Dokumentnummer

N2195518522R