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Art. 65

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 65 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 65.

Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Scheck zahlbar ist, bestimmt:

  1. Ziffer eins
    ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben worden ist;
  2. Ziffer 2
    die Vorlegungsfrist;
  3. Ziffer 3
    ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
  4. Ziffer 4
    ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muß;
  5. Ziffer 5
    ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
  6. Ziffer 6
    ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
  7. Ziffer 7
    ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch erheben kann;
  8. Ziffer 8
    die Maßnahmen, die im Fall des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind;
  9. Ziffer 9
    ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist.

Anmerkung

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025981

Alte Dokumentnummer

N2195518533R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/50/A65/NOR12025981