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Anl. 1

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Schlußprotokoll.

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Vertrages über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr besteht Einverständnis über folgende Punkte:

Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,)
  1. Litera b
    Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes“ im Sinne dieses Vertrages sind für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen.
  2. Litera c
    In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Urkunden über Personenstandsfälle, die vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten sind.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von Organen der Religionsgemeinschaften vor dem 9. Mai 1946 ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern, die nach früheren Vorschriften in Gebieten geführt wurden, in denen keine staatlichen Matrikelbücher bestanden.

Die beiden vertragschließenden Staaten werden Verzeichnisse der vorstehend erwähnten Kirchen und Religionsgesellschaften in der Republik Österreich und Religionsgemeinschaften in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages austauschen.

Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Schlagworte

Matriken

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025756

alte Dokumentnummer

N2195514493A