Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 11.
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR12025717
Alte Dokumentnummer
N2195514454A