Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 40.
(1)Absatz eins,Insolange zwischen den beiden vertragschließenden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen ist, behält sich jeder der vertragschließenden Staaten vor, vor Ausfolgung des beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen vertragschließenden Staates alle Abgaben einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen nach seinen Gesetzen belasten.
(2)Absatz 2,Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden Vorschriften über die Sicherung und Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR12025746
alte Dokumentnummer
N2195514483A