Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
  2. Absatz 2,Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.

Schlagworte

Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025715

Alte Dokumentnummer

N2195514452A