Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 08.10.1991 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute08.10.1991 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

08.10.1991BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch drei. TEIL.
Nachlaßangelegenheiten.

Artikel 29.

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.

Anmerkung

Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen, BGBl. Nr. 295/1963.

Schlagworte

Testament, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001937

Dokumentnummer

NOR12025785

alte Dokumentnummer

N2195514523A