Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Austausch von Personenstandsurkunden.
Artikel 43.
(1)Absatz eins,Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.
(2)Absatz 2,Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.
(3)Absatz 3,Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR12025799
alte Dokumentnummer
N2195514537A