Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.
Schlagworte
Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
NOR12025668
Alte Dokumentnummer
N2195513204T