Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 20.
Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.
Anmerkung
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR12025676
Alte Dokumentnummer
N2195513212T