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Art. 21

Fassungen
12.12.1955 bis 31.12.1983 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2112.12.195531.12.1983 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

12.12.1955BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 21.

Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

  1. Ziffer eins
    wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
  2. Ziffer 2
    wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.

Anmerkung

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025677

Alte Dokumentnummer

N2195513213T