Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 21.
Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.
Anmerkung
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR12025677
Alte Dokumentnummer
N2195513213T