Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
12.12.1955 bis 31.12.1983 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2212.12.195531.12.1983 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

12.12.1955BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 22.

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen von Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen sowie die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben. Solche Akten und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des ersuchten Staates befinden und nicht besondere Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich zurückzustellen.

Anmerkung

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Schlagworte

Erhebungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025678

alte Dokumentnummer

N2195513214T