Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 12.12.1955 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute12.12.1955 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

12.12.1955BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht vergleiche Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,).

Text

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten eine Vorladung in einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates als Zeuge oder Sachverständiger erscheint, darf dort wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt oder verhaftet werden. Den Straftaten oder Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden verfolgte strafbare Handlungen oder von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen, nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.
  3. Absatz 3,In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung ist der Betrag anzuführen, der zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgezahlt wird. Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025679

alte Dokumentnummer

N2195513215T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A23/NOR12025679