Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 24.
(1)Absatz eins,Befindet sich eine von den Gerichten des einen vertragschließenden Staates als Zeuge benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates in Haft, so kann das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige Überstellung ersucht werden.
(2)Absatz 2,Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn die betroffene Person zustimmt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Person ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR12025680
Alte Dokumentnummer
N2195513216T