Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 27.
Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,
die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.
Anmerkung
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR12025683
Alte Dokumentnummer
N2195513219T