Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
12.12.1955 bis 31.12.1983 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2812.12.195531.12.1983 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

12.12.1955BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Kosten.

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen und der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten Kosten werden von dem vertragschließenden Staate getragen, in dessen Gebiet sie entstanden sind.
  2. Absatz 2,Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um zeitweilige Überstellung einer Person, die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft befindet, entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staate ersetzt.

Anmerkung

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025684

Alte Dokumentnummer

N2195513220T