Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
ab 12.12.1955 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute12.12.1955 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

12.12.1955BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 37.

  1. Absatz eins,Sterben Angehörige des einen vertragschließenden Staates während einer Reise im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates, so sollen, wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben werden.
  2. Absatz 2,Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände übergeben worden sind, wird damit nach den Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes in dem Lande gemachten Schulden geregelt hat.

Anmerkung

Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025693

alte Dokumentnummer

N2195513229T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A37/NOR12025693