Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
2. Gegenstandslose Eintragungen.
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2)Absatz 2,Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
ein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
(4)Absatz 4,Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.
Anmerkung
vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40138283