Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 136/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 136/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 136/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

römisch eins. Anmerkung, Gegenstandslos.)

römisch zwei. Anmerkung, Gegenstandslos.)

römisch drei. Bezüglich des zweiten Absatzes des Artikels 4 des Abkommens wird folgendes festgestellt:

  1. Litera a
    für den Fall, daß die nachgenannten Vertragschließenden Teile:
    Dänemark, Norwegen und Schweden gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 des Abkommens eine Benennung verwenden sollten, welche auf Grund des Protokolles vom 1. Juni 1951 und des vorliegenden Protokolles von einem anderen Vertragschließenden Teil in Anhang B eingetragen wurde, werden sie eine Frist von drei Jahren vom Tage dieser Eintragung genießen, um den Fettgehalt ihres Käses jenem anzupassen, welcher zu den charakteristischen Eigenschaften gehört, die im Anhang B erwähnt werden;
  2. Litera b
    entsprechend der Auslegung des Artikels 4 des Abkommens durch die Konferenz von Stresa schließt der den Benennungen durch die Bestimmungen des erwähnten Artikels gewährte Schutz nicht aus, Käsesorten, welche die gleichen Eigenschaften aufweisen wie jene, welche im Anhang B vorher eingetragen wurden, neue Benennungen zu geben. Diese neuen Benennungen können gemäß dem im Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren im Anhang B eingetragen werden; es ist jedoch erwünscht, daß die auf diese neuen Benennungen sich beziehenden Eigenschaften sich von den im Anhang B bereits eingetragenen möglichst unterscheiden, wobei man darüber einig ist, daß ein Unterschied hinsichtlich der für den Fettgehalt festgelegten Grenzen als eine genügende Unterscheidung anzusehen ist.

römisch vier. Anmerkung, Gegenstandslos.)

römisch fünf. Die nachstehenden Ergänzungen sowie die folgenden Änderungen in der Liste der Käsebenennungen im Protokoll zum Abkommen unter Punkt römisch drei sind im Anhang B einzutragen:

  1. Litera a
    Ergänzungen:
    Gouda (Niederlande)
    Edam (Niederlande)
    Leydener-Käse (Niederlande)
    Friesen-Käse (Niederlande)
    Fynbo (Dänemark)
    Elbo (Dänemark)
    Tybo (Dänemark)
    Havarti (Dänemark)
    Danablu (Dänemark)
    Marmora (Dänemark)
    Adelost (Noblecheese) (Schweden).
  2. Litera b
    Änderung:
    Danbo (Dänemark) als Ersatz für Danoe.

römisch sechs. Es wird festgestellt, daß die Bestimmung des Artikels 2,

  1. Ziffer 2
    Absatz des Abkommens sich nur auf die Verwendung des Wortes "Käse"
als eine Bezeichnung für Milcherzeugnisse oder für Erzeugnisse, die mit Käse verwechselt werden können, gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 7 des Abkommens bezieht und nicht auf den darüber hinausgehenden Gebrauch, um zum Beispiel Fleischerzeugnisse wie "fromage de porc" oder "fromage de tete" zu bezeichnen.

römisch sieben. Das vorliegende Protokoll steht Österreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bis 15. Oktober 1951 zur Unterzeichnung offen.

römisch acht. Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und der in Stresa unterzeichneten Protokolle vom 1. Juni 1951 und ist denselben Klauseln unterworfen, welche in den genannten Akten festgesetzt wurden.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Unterzeichnungsprotokoll unterzeichnet.

Geschehen im Haag am 18. Juli 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird authentische Abschriften hievon an alle unterzeichnenden und beitretenden Staaten übermitteln.

Schlagworte

Leberkäse

Gesetzesnummer

10001943

Dokumentnummer

NOR12026005

Alte Dokumentnummer

N2195525580S