Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 36.

  1. Absatz eins,Wenn der Erblasser, der Angehöriger des einen vertragschließenden Staates war, seinen letzten Wohnsitz im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates gehabt hat, können Erben oder Pflichtteilsberechtigte, die im Gebiete dieses Staates wohnen, innerhalb der gemäß Artikel 35 Absatz 1 festgesetzten Frist die Abhandlung des dort befindlichen beweglichen Nachlasses durch die Gerichte dieses Staates beantragen. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn weder ein Erbe noch ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer innerhalb einer vom Gericht mit einem bis drei Monaten festzusetzenden Frist nach gehöriger Verständigung dagegen Einspruch erhebt. In einem solchen Falle sind die Gerichte dieses Staates auch zur Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche zuständig.
  2. Absatz 2,Ist gemäß Absatz 1 der bewegliche Nachlaß von den Gerichten des Staates abzuhandeln, in dem er sich befindet, so sind die erbrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates des Erblassers sowohl bei der Abhandlung als auch bei der Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche anzuwenden.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026041

Alte Dokumentnummer

N2195546833L